§ 1 TIB-G Gegenstand

TIB-G - Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Artikel 2, Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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