§ 13 TGeoDIG Berichtspflichten

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Informationen für Berichte nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

a)

die Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung,

b)

den Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder von Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur,

c)

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur,

d)

Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und entsprechende Stellen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinn der INSPIRE-Richtlinie,

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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