§ 3 TGeoDIG Begriffsbestimmungen

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Geodateninfrastruktur sind Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(3) Geodatensatz ist eine identifizierbare Sammlung von Geodaten.

(4) Geodatendienste sind Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.

(5) Geoobjekt ist die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet.

(6) Metadaten sind Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(7) Interoperabilität ist im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird.

(8) Referenzversion ist die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von dem identische Kopien abgeleitet werden können.

(9) Das Geo-Portal INSPIRE ist eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 3 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder von Staatsverträgen gleichgestellten Staaten bietet.

(10) Öffentliche Geodatenstellen im Sinn der §§ 4 Abs. 1, 5, 6, 7, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie 12 sind

a)

Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane und

b)

Organe sonstiger landesgesetzlich geregelter Einrichtungen, die durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.

(11) Soweit Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Landessache sind, sind hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 öffentliche Geodatenstellen:

a)

Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

(12) Dritte sind natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften, ausgenommen

a)

öffentliche Geodatenstellen oder

b)

auf Bestimmungen der anderen Länder oder des Bundes beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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