§ 10 TGeoDIG

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für andere öffentliche Geodatenstellen oder entsprechende Stellen anderer Länder oder des Bundes nach Maßgabe des Abs. 2 zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen ist ausgeschlossen, wenn dadurch

a)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen, gefährdet würden,

b)

die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,

c)

die umfassende Landesverteidigung gefährdet würde,

d)

die internationalen Beziehungen gefährdet würden oder

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung besteht, verletzt würde.

(3) Der Zugang und die Nutzung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen entstehen können.

(4) Öffentliche Geodatenstellen können, wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte verlangt, so dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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