§ 11 TGeoDIG Nutzung von Geodaten durch ausländische

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 10 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

a)

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,

b)

Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten und

c)

Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in lit. b und c genannten Stellen.

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen von diesen keine Entgelte verlangt werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 268/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. 2010 Nr. L 83, S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 lit. c setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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