§ 8 TGeoDIG

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder - diensten der öffentlichen Geodatenstellen über Suchdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a) ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit,

b)

die umfassende Landesverteidigung oder

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen über die Dienste nach § 6 Abs. 3 lit. b bis e ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die im Abs. 1 genannten Aspekte,

b)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen,

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese nach österreichischem Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

e)

Rechte des geistigen Eigentums,

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht, oder

g)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 9 Abs. 4 ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1, 2 und 3 sind eng auszulegen. Dabei ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen und gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensätzen oder - diensten über Emissionen in die Umwelt sind aus den Gründen des Abs. 2 lit. b, d, f und g nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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