§ 6 TabSMV Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen

TabSMV - Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.

In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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