Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:Für das nach Paragraph 7 a, TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
1.Ziffer einsGuilloche (offen)
2.Ziffer 2Optisch variable Druckfarbe (offen)
3.Ziffer 3UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
4.Ziffer 4Mikrodruck (halb verdeckt)
5.Ziffer 5Molekularer Taggant (verdeckt)
(2)Absatz 2,Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Absatz eins, ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des Paragraph 7, erfüllt.
In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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