Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.
In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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