Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für
1.Ziffer einsZigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und
2.Ziffer 2Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.
In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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