§ 2 TabSMV Begriffsbestimmungen

TabSMV - Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Paragraph eins, des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
  2. 2.Ziffer 2„offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  3. 3.Ziffer 3„halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  4. 4.Ziffer 4„verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.
In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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