Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Paragraph eins, des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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