Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
1.Ziffer einsBefestigen,
2.Ziffer 2Aufdrucken,
3.Ziffer 3Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
1.Ziffer einsdie Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
2.Ziffer 2die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3)Absatz 3,Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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