(1) Wer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach § 7 oder § 8 zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger
a) | für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt, | |||||||||
b) | eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder | |||||||||
c) | Abgabengesetzen oder hierzu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag, zu bestrafen. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
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