Gesamte Rechtsvorschrift TAbgG

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

TAbgG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.04.2023
Gesetz vom 30. September 2009 über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TAbgG)

StF: LGBl. Nr. 97/2009 - Landtagsmaterialien: 460/09

§ 1 TAbgG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben.Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht, soweit sich aus den landesrechtlichen Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2 TAbgG Landes- und Gemeindeabgaben


Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:

  1. a)Litera adie nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
  2. b)Litera bdie Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und
  3. c)Litera cdie nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

§ 3 TAbgG Begriffsbestimmung


Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.

§ 4 TAbgG Sachliche Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.
  3. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5 TAbgG Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

§ 6 TAbgG Geltendmachung von Haftungen


Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

§ 7 TAbgG Abgabenhinterziehung


  1. (1)Absatz einsWer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wennEine Abgabenverkürzung im Sinn des Absatz eins, ist bewirkt, wenn
    1. a)Litera aAbgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
    2. b)Litera bAbgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
    3. c)Litera cauf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

§ 8 TAbgG Fahrlässige Abgabenverkürzung


Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des § 7 Abs. 2 bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

§ 9 TAbgG Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten


  1. (1)Absatz einsWer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach § 7 oder § 8 zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.Wer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach Paragraph 7, oder Paragraph 8, zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
  2. (2)Absatz 2Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger
    1. a)Litera afür die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt,
    2. b)Litera beine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder
    3. c)Litera cAbgabengesetzen oder hierzu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag, zu bestrafen.

§ 10 TAbgG Strafverfolgung


Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.

§ 11 TAbgG Nachzahlung der verkürzten Abgabe


Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

§ 12 TAbgG Gesetzliches Pfandrecht


Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 13 TAbgG Information über den Wasserpreis


  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.

§ 14 TAbgG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 15 TAbgG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (Paragraph 13,) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

§ 16 TAbgG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. a)Litera adie Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 59/2009,die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,,
    2. b)Litera bdie Tiroler Telekopieverordnung, LGBl. Nr. 65/ 1994, und
    3. c)Litera cdie Zinssatzverordnung, Bote für Tirol Nr. 1234/ 2002.

§ 17 TAbgG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler (TAbgG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2023

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Landes- und Gemeindeabgaben

2. Abschnitt
Abgabenbehörden

§ 3Paragraph 3,

Begriffsbestimmung

§ 4Paragraph 4,

Sachliche Zuständigkeit

§ 5Paragraph 5,

Örtliche Zuständigkeit

§ 6Paragraph 6,

Geltendmachung von Haftungen

3. Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

§ 7Paragraph 7,

Abgabenhinterziehung

§ 8Paragraph 8,

Fahrlässige Abgabenverkürzung

§ 9Paragraph 9,

Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten

§ 10Paragraph 10,

Strafverfolgung

§ 11Paragraph 11,

Nachzahlung der verkürzten Abgabe

4. Abschnitt
Gesetzliches Pfandrecht, Information über den Wasserpreis

§ 12Paragraph 12,

Gesetzliches Pfandrecht

§ 13Paragraph 13,

Information über den Wasserpreis

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 15Paragraph 15,

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 16Paragraph 16,

Inkrafttreten

§ 17Paragraph 17,

Umsetzung von Unionsrecht

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten