Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019, samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.
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