Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:
a) | die nicht bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben, | |||||||||
b) | die Grundsteuer und die Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, und | |||||||||
c) | die nicht bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, einschließlich der Nebenansprüche aller Art. |
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