§ 9 TabakStG Steuerschuld

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2026
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 13) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 13,) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. 2.Ziffer 2die gewerbliche Herstellung (§ 14 Abs. 1) ohne Bewilligung;die gewerbliche Herstellung (Paragraph 14, Absatz eins,) ohne Bewilligung;
    3. 3.Ziffer 3eine Unregelmäßigkeit nach § 24 bei der Beförderung unter Steueraussetzung;eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 24, bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
    4. 4.Ziffer 4die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    5. 5.Ziffer 5den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. (2)Absatz 2Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.
  3. (3)Absatz 3Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.Werden Tabakwaren, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 7 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Absatz 7, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 24;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 24 ;,
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen des Abs. 7 Z 1 im Zeitpunkt der Abgabe;in den Fällen des Absatz 7, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Abgabe;
    8. 8.Ziffer 8in den Fällen des Abs. 7 Z 3in den Fällen des Absatz 7, Ziffer 3,
      1. a)Litera afür Einfuhrfälle im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht,für Einfuhrfälle im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (Paragraph 31 a, Absatz eins,) eingebracht,
      2. b)Litera bfür Fälle unrechtmäßigen Eingangs im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs,
      3. c)Litera cfür Einbringungen aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt ihrer Einbringung ins Steuergebiet aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte eingebracht;
    9. 9.Ziffer 9in den Fällen des Abs. 7 Z 4 im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung.in den Fällen des Absatz 7, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld für tabakverwandte Produkte
    1. 1.Ziffer einsdadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgegeben werden;
    2. 2.Ziffer 2durch ihre gewerbliche Herstellung ohne Registrierung (§ 31a Abs. 5);durch ihre gewerbliche Herstellung ohne Registrierung (Paragraph 31 a, Absatz 5,);
    3. 3.Ziffer 3durch ihre Einfuhr oder ihren unrechtmäßigen Eingang aus Drittstaaten oder ihrer Einbringung aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht;durch ihre Einfuhr oder ihren unrechtmäßigen Eingang aus Drittstaaten oder ihrer Einbringung aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (Paragraph 31 a, Absatz eins,) eingebracht;
    4. 4.Ziffer 4wenn für sie noch keine Steuerschuld entstanden ist, durch ihre entgeltliche Abgabe an Verbraucher, sonst durch ihre Verwendung gemäß § 3 Abs. 9 oder 10 im Steuergebiet, es sei denn, die Verwendung ist steuerfrei.wenn für sie noch keine Steuerschuld entstanden ist, durch ihre entgeltliche Abgabe an Verbraucher, sonst durch ihre Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 9, oder 10 im Steuergebiet, es sei denn, die Verwendung ist steuerfrei.
    Auf tabakverwandte Produkte finden Abs. 3 und 5 entsprechend Anwendung.Auf tabakverwandte Produkte finden Absatz 3 und 5 entsprechend Anwendung.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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