§ 2 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
  1. (1)Absatz einsTabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsZigaretten;
    2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
    3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
    4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
  2. (2)Absatz 2Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsLiquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
    2. 2.Ziffer 2Nikotinbeutel.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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