§ 2 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZigaretten;
  2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
  3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
  5. (1)Absatz einsTabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsZigaretten;
    2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
    3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
    4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
  6. (2)Absatz 2Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsLiquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
    2. 2.Ziffer 2Nikotinbeutel.
  7. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.03.2026
Paragraph 2,

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZigaretten;
  2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
  3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
  5. (1)Absatz einsTabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsZigaretten;
    2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
    3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
    4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
  6. (2)Absatz 2Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsLiquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
    2. 2.Ziffer 2Nikotinbeutel.
  7. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.

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