§ 7 TabakStG Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
    1. 1.Ziffer einsdie in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
    2. 2.Ziffer 2die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind,die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (Paragraph 19,) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind,
    3. 3.Ziffer 3die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,).
  2. (2)Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  4. (5)Absatz 5Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte tabakverwandte Produkte,
    1. 1.Ziffer einsdie auf Antrag des Steuerschuldners unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die nachweislich in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.
  5. (6)Absatz 6Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 5 Z 1 der Antragsteller;in den Fällen des Absatz 5, Ziffer eins, der Antragsteller;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 5 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die tabakverwandten Produkte in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung die tabakverwandten Produkte in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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