§ 1 TabakStG Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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