Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz einsTabakwaren und tabakverwandte Produkte, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
(2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3)Absatz 3Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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