Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz einsDie Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
2.Ziffer 2nach §§ 16a, 17, 18 und 23 befördert werden.nach Paragraphen 16 a,, 17, 18 und 23 befördert werden.
(2)Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 14, oder Paragraph 16, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
(4)Absatz 4Sollen in einem Steuerlager auch tabakverwandte Produkte hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, ist dies dem Zollamt Österreich vorab anzuzeigen. §§ 31a bis 31c gelten sinngemäß.Sollen in einem Steuerlager auch tabakverwandte Produkte hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, ist dies dem Zollamt Österreich vorab anzuzeigen. Paragraphen 31 a bis 31c gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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