Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2026
(1)Absatz einsLager für tabakverwandte Produkte sind Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte und Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte.
(2)Absatz 2Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen tabakverwandte Produkte gewerblich hergestellt werden.
(3)Absatz 3Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (§ 2 Z 4 TabMG),Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (Paragraph 2, Ziffer 4, TabMG),
1.Ziffer einsin denen tabakverwandte Produkte gewerblich bezogen und gelagert,
2.Ziffer 2aus denen tabakverwandte Produkte versandt oder an andere Handelsbetriebe oder an den Kleinhandel abgegeben werden.
(4)Absatz 4Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(5)Absatz 5Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 2 oder Handelsbetrieb gemäß Abs. 3 eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Absatz 2, oder Handelsbetrieb gemäß Absatz 3, eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.
(6)Absatz 6Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt § 15 sinngemäß.Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt Paragraph 15, sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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