Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2026
(1)Absatz einsDer Bezug von tabakverwandten Produkten aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittgebieten sowie der Versand in andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist Lagern für tabakverwandte Produkte und Steuerlagern vorbehalten.
(2)Absatz 2Lager für tabakverwandte Produkte und Steuerlager haben bezogene tabakverwandte Produkte in ihren Betrieb aufzunehmen, Aufzeichnungen über Eingänge zu führen und gegebenenfalls dem Versender die Aufnahme der tabakverwandten Produkte in ihren Betrieb zu bestätigen.
(3)Absatz 3Auf den Eingang von tabakverwandten Produkten aus Drittländern und Drittgebieten zu gewerblichen Zwecken findet § 25 Abs. 1 und 4 Anwendung.Auf den Eingang von tabakverwandten Produkten aus Drittländern und Drittgebieten zu gewerblichen Zwecken findet Paragraph 25, Absatz eins und 4 Anwendung.
(4)Absatz 4Sollen tabakverwandte Produkte zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder Drittgebiet verbracht werden, sind Nachweise für die Verbringung oder die Ausfuhr zu sammeln und aufzubewahren und Aufzeichnungen über die Ausgänge zu führen.
(5)Absatz 5§ 29 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.Paragraph 29, findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Verfahren zur Beförderung von tabakverwandten Produkten näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse und Eigenschaften von tabakverwandten Produkten oder Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfordern.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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