Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren und tabakverwandte Produkte der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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