Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2026
(1)Absatz eins§ 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.Paragraph 14, Absatz eins a, findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach Paragraph 31 a, Absatz 5, vorliegt.
(2)Absatz 2§ 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.Paragraph 30, findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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