§ 43 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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