Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 T-TG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 T-TG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 T-TG