§ 35 T-TG Beitragshöhe

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

a)

Beitragsgruppe I 100 v. H.

b)

Beitragsgruppe II 80 v. H.

c)

Beitragsgruppe III 60 v. H.

d)

Beitragsgruppe IV 40 v. H.

e)

Beitragsgruppe V 20 v. H.

f)

Beitragsgruppe VI 10 v. H.

g)

Beitragsgruppe VII 5 v. H.

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.

(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.

(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(8) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:

a)

in der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen

1.

I bis III 54,– Euro und

2.

IV bis VII 46,– Euro,

b)

in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen

1.

I bis III 46,– Euro und

2.

IV bis VII 38,– Euro,

c)

in der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen

1.

I bis III 38,– Euro und

2.

IV bis VII 30,– Euro.

(9) Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten. Ändert sich für ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 die Zugehörigkeit zum Tourismusverband nach § 34 Abs. 1 während des Vorschreibungszeitraumes, so gebührt der Beitrag nach Abs. 8 jenem Tourismusverband, dem das Pflichtmitglied zum Beginn des Vorschreibungszeitraumes angehört hat.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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