§ 37 T-TG Anzeigepflicht

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.

(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.

(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 T-TG
§ 38 T-TG