§ 37 T-TG Anzeigepflicht

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.

(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.

(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2015

(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.

(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.

(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.

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