Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a)
Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände,
b)
allfällige Zuschüsse des Landes Tirol,
c)
sonstige Zuwendungen.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 T-TG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 T-TG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 T-TG