§ 38 T-TG Verfahren

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.

(2) Gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung nach diesem Gesetz kann Berufung an die Berufungskommission nach Abs. 3 erhoben werden. Gegen Bescheide der Berufungskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Berufungskommission einzurichten. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

b)

ein weiterer Landesbediensteter als Berichterstatter,

c)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

d)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und

e)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer.

(4) Die Mitglieder der Berufungskommission und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c, d und e und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der betreffenden Interessenvertretung zu bestellen.

(5) Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.

(7) Der Vorsitzende hat die Berufungskommission nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende, der Berichterstatter und mindestens ein weiteres Mitglied oder die jeweiligen Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die Mitglieder der Berufungskommission und allenfalls beigezogene Auskunftspersonen haben für jede Sitzung gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Ein Anspruch von Ersatzmitgliedern besteht jedoch nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.03.2007 bis 31.12.2013

(1) Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.

(2) Gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung nach diesem Gesetz kann Berufung an die Berufungskommission nach Abs. 3 erhoben werden. Gegen Bescheide der Berufungskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Berufungskommission einzurichten. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,

b)

ein weiterer Landesbediensteter als Berichterstatter,

c)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

d)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und

e)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer.

(4) Die Mitglieder der Berufungskommission und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c, d und e und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der betreffenden Interessenvertretung zu bestellen.

(5) Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.

(7) Der Vorsitzende hat die Berufungskommission nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende, der Berichterstatter und mindestens ein weiteres Mitglied oder die jeweiligen Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die Mitglieder der Berufungskommission und allenfalls beigezogene Auskunftspersonen haben für jede Sitzung gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Ein Anspruch von Ersatzmitgliedern besteht jedoch nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.

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