§ 43 T-TG

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.03.2006 bis 25.03.2022

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – weiter bestehen. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

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