§ 51 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 32 zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen:

a)

Dienstnehmer, die sich als Lehrling oder in sonstiger Weise nach dem Tiroler land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Ausbildungsvorschriften in der Berufsausbildung befinden,

b)

die Mitglieder nach § 32 Abs. 1 lit. k und l.

(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2020).

(5) Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Abs. 5 an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.

(7) Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 T-LWKLAK
§ 52 T-LWKLAK