§ 61 T-LWKLAK Allgemeines

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Kammern bei der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die Satzungen sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit einhalten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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