§ 70 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und neun Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu bestellen hat.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Weiters hat der Wahlleiter für jeden Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben wahlwerbenden Gruppe namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.

(3) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und drei Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer zu berufen hat. Für die Bestellung der Stellvertreter und der Ersatzmitglieder gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(5) Die Beisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(6) Bis zur Bildung der Wahlkommissionen hat der jeweilige Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlkommission gebildet ist, dieser seine bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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