(1) Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.
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