§ 56 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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