§ 50 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:

a)

die Kammerumlage nach § 51,

b)

Kostenbeiträge nach § 52,

c)

Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,

d)

Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,

e)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,

f)

sonstige Einkünfte.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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