§ 32 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Personen, die in Tirol als Dienstnehmer oder Lehrlinge auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Dienstleistungen gegen Entgelt verrichten, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf Hoheitsakt beruht, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:

a)

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich solcher der Agrargemeinschaften, oder in der Jagd- und Fischereiwirtschaft,

b)

Dienstnehmer in Betrieben von Personen nach § 4 Abs. 1 lit. c,

c)

sofern sich aus lit. j nichts anderes ergibt, Dienstnehmer in Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie in aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird,

d)

Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten,

e)

Saison- und Gelegenheitsarbeiter (Taglöhner),

f)

Dienstnehmer von nach § 20 herangezogenen Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

g)

Dienstnehmer von gesetzlichen Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und sonstigen Interessen vertretenden juristischen Personen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sofern es sich nicht um Betriebe, Fonds und Anstalten handelt, deren überwiegende Tätigkeit nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt,

h)

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Betriebszweigen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts,

i)

Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 5 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt wird,

j)

Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen Betrieben dauernd weniger als sechs Dienstnehmer beschäftigt sind,

k)

Personen, die als Dienstnehmer nach lit. a bis j zuletzt in Tirol Dienstleistungen verrichtet haben und nach einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung Leistungen beziehen,

l)

Personen, die als Dienstnehmer nach lit. a bis j in Tirol Dienstleistungen verrichtet haben und in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten oder sich in Karenz befinden.

(2) Nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:

a)

die familieneigenen Dienstnehmer, das sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, die Eltern, die Großeltern und die Schwiegereltern des Betriebsinhabers, wenn sie in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen, und

b)

die mit behördlichen Aufgaben betrauten Dienstnehmer sowie Bedienstete des Bundes, des Landes und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, dass sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die nach Abs. 1 die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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