§ 22a T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an:

a)

der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender,

b)

zwei von der Landwirtschaftskammer zu entsendende Mitglieder und

c)

drei von der Landarbeiterkammer zu entsendende Mitglieder.

(3) Bei der Entsendung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.

(4) Für jedes der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet durch

a)

Tod,

b)

Ablauf der Funktionsdauer,

c)

Verzicht oder

d)

Abberufung.

Im Bedarfsfall ist der Ausschuss durch Neuentsendung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(7) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(8) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c können von der Stelle, die sie entsandt hat, abberufen werden, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(9) Die Abs. 5 bis 8 gelten auch für die Ersatzmitglieder.

(10) Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(11) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach Abs. 2 lit. b und zwei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. c anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber (Abs. 2 lit. a und b) und der Dienstnehmer (Abs. 2 lit. c) teilnehmen. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über

a)

die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung,

b)

die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten mit beratender Stimme,

c)

die Aufnahme von Niederschriften,

d)

den Gang und das Ergebnis der Beratungen,

e)

die Abgabe der Stimmen,

f)

die Aufgaben und die Organisation der Geschäftsstelle sowie die Bestellung des Leiters der Geschäftsstelle,

g)

die Fertigung von Erledigungen und

h)

die Ermächtigung des Leiters der Geschäftsstelle zur selbstständigen Erledigungen von bestimmten, näher zu bezeichnenden Aufgaben.

Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Bote für Tirol kundzumachen und überdies in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

(13) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Arbeitsplan und für das abgelaufene Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Arbeitsplan und der Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(14) Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen. Zu diesem Zweck hat die Landwirtschaftskammer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und Bediensteten zuzuweisen. Der Leiter der Geschäftsstelle ist vom Ausschuss zu bestellen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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