Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 1 Abs. 1 Z 8, 4 Abs. 1 bis 7, 5 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 9, 6 Abs. 1, 2 und 4, 7 Abs. 5, 7a Abs. 1, 2 und 4 sowie 7b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 8, 4, Absatz eins bis 7, 5 Absatz eins bis 5 sowie 7 und 9, 6 Absatz eins, 2 und 4, 7 Absatz 5, 7 a, Absatz eins, 2 und 4 sowie 7b Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Aufgaben, die in Abkommen dem Hauptverband bzw. einer Gebietskrankenkasse zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2020 vom Dachverband bzw. von der Österreichischen Gesundheitskasse wahrgenommen.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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