Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 7a der Bundesminister für Gesundheit;hinsichtlich des Paragraph 7 a, der Bundesminister für Gesundheit;
2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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