Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,§ 5 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 5, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Paragraphen 4 und 6 a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.
(4)Absatz 4,§§ 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.Paragraphen 4 und 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2000, sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
In Kraft seit 25.07.2006 bis 31.12.9999
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