§ 1 SV-EG Begriffsbestimmungen

SV-EG - Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
    1. 1.Ziffer eins„Verordnung“die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
    2. 2.Ziffer 2„Durchführungsverordnung“die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
    3. 3.Ziffer 3„ASVG“das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4„GSVG“das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. 5.Ziffer 5„BSVG“das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung;
    6. 6.Ziffer 6„NVG 2020“das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;das Notarversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;
    7. 7.Ziffer 7„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
    8. 8.Ziffer 8„Dachverband“der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    9. 9.Ziffer 9„Zugangstelle“die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;die Zugangsstelle nach Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung;
    10. 10.Ziffer 10„Verbindungsstelle“die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.die Verbindungsstelle nach Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der Durchführungsverordnung.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.04.2021, Seite 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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