§ 11 StZLG 1982 § 11

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten

1.

die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,

2.

die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),

3.

das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),

4.

die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

5.

der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),

6.

die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).

(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über

1.

die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),

2.

die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),

3.

die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),

4.

die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,

5.

die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),

6.

die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,

7.

die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),

8.

die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),

9.

die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),

10.

die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln.

(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.

(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
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