§ 3 StZLG 1982 § 3

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,

a)

die der Zusammenlegung unterzogen werden, d. s. Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (§ 27), und in solche,

b)

die nur für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden können (§ 28 Abs. 2).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StZLG 1982 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StZLG 1982
§ 4 StZLG 1982