§ 13 StZLG 1982 § 13

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:

1.

In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Die Zahl der weiteren Ausschußmitglieder ist in der Verordnung nach der Anzahl der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens mit zwölf festzusetzen;

2.

für den Obmann, den Kassier und den Schriftführer sind jeweils ein Stellvertreter aus der Mitte der weiteren Ausschußmitglieder zu wählen. Für jedes Mitglied des Ausschusses ist je ein Ersatzmitglied zu wählen;

3.

die Wahl ist von der Agrarbehörde zu leiten;

4.

Voraussetzung für die Durchführung der Wahl ist, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind; Miteigentümer einer Liegenschaft werden hiebei als eine Person gezählt; ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Beschlußfähigkeit nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden gegeben, worauf in der Einladung hinzuweisen ist;

5.

Jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft kommt eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung der Wahl nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

6.

als gewählt gelten jene Mitglieder, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Jener Kandidat, der bei der Wahl des Obmannes mindestens ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist als eines der weiteren Mitglieder zu bestellen;

7.

die Organe haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben;

8.

die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben.

(3) Die Funktionsdauer eines Organs endet

a)

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

b)

durch Verzicht,

c)

durch Tod,

d)

wenn das Organ nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 03.12.2013 bis 31.12.9999
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