§ 21 StZLG 1982 § 21

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.

(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 1 verwendet werden.

(4) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden.

(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 abgetreten werden.

(6) Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu übernehmen, die nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden, wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke gebildet werden können. Die Parteien haben hiefür den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.

(7) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 1 und 5 genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001

In Kraft seit 16.11.2001 bis 31.12.9999
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